
Der BGH hat diese Unklarheiten nunmehr zu beseitigen versucht, indem er den Providern ein Prüfungsschema an die Hand gab. Das durchzuführende Prüfverfahren ist demnach mehrstufig. Zunächst hat der Host-Provider zu prüfen, ob die Anzeige der Rechtsverletzung ausreichend substantiiert, also so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptungen ohne weiteres nachvollzogen werden kann (1. Prüfung). Ist dies der Fall, so hat der Provider die Verletzungsanzeige an die für den Blog verantwortliche Person unter Fristsetzung zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist aus, muss der Provider den beanstandeten Beitrag ohne weitere Prüfung löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche hingegen die Rechtsverletzung substantiiert in Abrede und bestehen deshalb begründete Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung, hat der Provider dem Anzeigenden dies mitzuteilen und ihn – wiederum unter Fristsetzung – zum Nachweis der Rechtsverletzung aufzufordern (2. Prüfung). Reagiert der Anzeigende darauf nicht, muss der Provider nichts unternehmen, die Inhalte also nicht löschen. Legt der Anzeigende Beweise vor, aus denen sich die Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Blog-Verantwortlichen ergibt, muss der Provider die gerügten Inhalte löschen (3. Prüfung).
Fazit: Die Präzisierung der Verhaltensregeln erleichtert Diensteanbietern den Umgang mit Verletzungsanzeigen; das Verfahren wird für alle Beteiligten (auch für die Rechtsinhaber) transparenter. Gleichzeitig treffen den Provider jedoch erhöhte Prüfungs- und Kommunikationspflichten, er kann die gerügten Inhalte nicht (mehr) ungeprüft löschen, sondern muss sich einem Verfahren unterwerfen, das einen erheblichen Aufwand verursachen wird. Die mit den einzelnen Prüfungsschritten befassten Mitarbeiter sollten rechtzeitig geschult werden.