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§ 197 (1) Nr. 1 und 2 und Absatz 2 – alte Fassung |
§ 197 (1) Nr. 1 und Absatz 2 – neue Fassung |
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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, (1) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. |
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen
dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der
Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, 2. (entfällt) (1) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. |
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§ 199 , Überschrift, Absatz 1 und 4 |
§ 199, Überschrift, Absatz 1, neuer Absatz 3a und Absatz 4 |
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Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfrist
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem ... (4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. |
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfrist (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem ... 3a Ansprüche, die auf einen Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnisoder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. |
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§ 1302 (Verjährung) – alte Fassung |
§ 1302 (Verjährung) – neue Fassung |
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Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an. |
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. |
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§ 1378 (Ausgleichsforderung) Absatz 4 – alte Fassung |
§ 1378 (Ausgleichsforderung) Absatz 4 – neue Fassung |
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(4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten. |
(4) entfällt |
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§ 1390 (Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte) Absatz 3 Satz 1 - alte Fassung |
§ 1390 (Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte) Absatz 3 Satz 1– neue Fassung |
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(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung des Güterstands. |
(3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstandes. |
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§ 2287 (Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen Absatz 2 – alte Fassung |
§ 2287 (Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen Absatz 2 – neue Fassung |
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(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall der Erbschaft an. |
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruches beginnt mit dem Erbfall. |
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§ 2332 (Verjährung) – alte Fassung |
§ 2332 (Verjährung) – neue Fassung |
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(1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihm beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. (2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. (3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können. |
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können. |