
1. Allgemein
Die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine
Immobilie (Grundstück, Wohnungseigentum, gewerbliche Immobilien) aber auch die
Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages wird in vielen Fällen durch einen
professionellen Immobilienmakler vermittelt. Der Grundstücks- oder
Wohnungseigentümer, der den Verkauf seiner Immobilie beabsichtigt, tritt an den
Makler heran und erteilt ihm den Auftrag, einen Kaufinteressenten zu
vermitteln, mit dem Ziel, mit diesem einen notariellen Kaufvertrag
abzuschließen. Aber auch Kaufinteressenten wenden sich vielfach an den
Immobilienmakler, mit dem Auftrag, ein bestimmtes Objekt zwecks Abschluss eines
Kaufvertrages nachzuweisen.
Die Grundlage dieser Vermittlungsgeschäfte ist der Maklervertrag. Der notarielle Kaufvertrag ist die Grundlage für die Vereinbarungen
zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Beide Verträge sind rechtlich
selbstständig und völlig unabhängig voneinander.
Dennoch ergibt sich in der Praxis zwischen Verkäufer und
Kaufinteressent, Makler und Notar eine Verbindung auf der Basis der gemeinsamen
professionellen Vorbereitung, des wechselseitigen Informationsaustausches und
der Betreuung und Beratung bis zum endgültigen Abschluss des Kaufvertrages. Die
zwischen Kunde und Makler vereinbarte Vergütung ist die Maklerprovision
(Courtage). Der am Ende der erfolgreichen Tätigkeit des Maklers stehende
Immobilienkaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Grundsätzlich ist für die Wirksamkeit des Maklervertrages keine
Schriftform erforderlich, § 126 Abs. 1 BGB. Ein Schriftformerfordernis kann
sich jedoch beispielsweise aus § 11 Nr. 1 MABV ergeben, wonach der Makler
seinen Kunden schriftlich über wesentliche Einzelheiten des Vertrages (Provision,
Laufzeit) zu informieren hat. Auch eine notarielle Beurkundungspflicht kann in
Betracht kommen gemäß § 311b Abs. 1 BGB, nämlich dann, wenn ein
Grundstückseigentümer sich gegenüber dem Makler verpflichtet, sein Grundstück
zu festgelegten Bedingungen an von diesen beigebrachten Interessenten zu
verkaufen (BGH Urt. 01.07.1970 – IV ZR 1178/68 NJW 1970, 1915) oder wenn im
umgekehrten Fall der Käufer eine Verpflichtung gegenüber dem Makler eingeht,
ein von ihm nachgewiesenes Grundstück zu erwerben.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer für den Fall, dass er seine Verkaufsabsicht aufgibt, sich zur Zahlung eines bestimmten Betrages an den Makler verpflichtet (BGH Urt. V. 18.12.1970 IV ZR 1155/68, NJW 1971, 557; Urt. V. 25.4.1973 –IV ZR 80/72, WM 1973, 816). Auch Zahlungsversprechen, die der Kaufinteressent gegenüber dem Makler abgibt, für den Fall, dass er den Erwerb des vom Makler nachgewiesenen Objekts verweigert oder die Erwerbsabsicht aufgibt, können dem Formzwang unterliegen. In der Praxis empfiehlt sich deshalb, zur Vermeidung von Unklarheiten auf jeden Fall einen schriftlichen Maklervertrag abzuschließen und auch zu prüfen, ob nach Art und Umfang der Vereinbarungen zwischen Makler und Kunde zur Wirksamkeit des Vertrages nicht darüber hinaus auch notarielle Beurkundung erforderlich sein könnte.
2. Der Makler-Alleinauftrag
In der Praxis kommt dem „Makler-Alleinauftrag“ (Maklerdienstvertrag, § 652 BGB) die wesentlichste Bedeutung zu.
Bei diesem Alleinauftrag sind zwei Varianten möglich:
Die durch den Makler-Alleinauftrag entstehende Bindung des
Kunden an einen bestimmten Makler darf jedoch nicht auf unangemessen lange Zeit
ausgedehnt werden. Es ist deshalb unbedingt darauf zu achten, eine
entsprechende Befristung vertraglich zu vereinbaren. Diese Befristung ist nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben und der allgemeinen Verkehrsüblichkeit
unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu ermitteln. Aus
wichtigem Grund (z.B. Untätigkeit des Maklers) kann dennoch auch während der
Bindungsfrist gekündigt werden.
3. Der Provisionsanspruch des Maklers
Der Anspruch auf Erhalt der Provision unterliegt bestimmten Voraussetzungen:
Für die Feststellung der ausgeführten Tätigkeit des Maklers
ist von erheblicher Bedeutung, wie die Tätigkeit im Maklervertrag beschrieben
wurde. War vereinbart, dass der Makler nur den Nachweis der Vertragsgelegenheit
vermitteln soll, entsteht der Provisionsanspruch schon durch die Möglichkeit
des Kunden, den Nachweis der Vertragsgelegenheit zu nutzen.
War der Makler ausdrücklich mit der Vermittlung beauftragt, entsteht für ihn nur für den Nachweis einer Vertragsgelegenheit noch kein Provisionsanspruch. Der Hauptvertrag (notarielle Kaufvertrag) muss wirksam sein. Ist er wegen eines Formmangels, § 125 BGB oder Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB nichtig, kann der Makler keine Provision verlangen. Der Provisionsanspruch besteht in der Regel auch noch nicht, so lange der notarielle Kaufvertrag schwebend unwirksam ist. Dies ist in der Praxis häufig dann der Fall, wenn der Kaufvertrag genehmigungsbedürftig ist und die Genehmigung noch nicht erteilt wurde.
Treten die Parteien von einem wirksam geschlossenen Kaufvertrag zurück, berührt dies in der Regel die mit Abschluss des Kaufvertrages fällig gewordene Provision des Maklers hingegen nicht. Anders kann sich allerdings ein von vornherein vertraglich vereinbartes befristetes Rücktrittsrecht auf die Entstehung des Provisionsanspruches auswirken. Nach der Rechtsprechung entsteht hier der Provisionsanspruch, wie bei der aufschiebenden Bedingung, erst mit Ablauf der vereinbarten Frist.
In der Vereinbarung über die Provision sollte der Makler die
Umsatzsteuer ausdrücklich erwähnen, wenn er sie erstattet verlangen will.
Ansonsten wird sich durch Auslegung häufig ergeben, dass die vereinbarte Summe
dem Zahlbetrag inklusive Umsatzsteuer darstellt.
5. Verjährung
Die Verjährungsfrist für die Provisionsforderung ergibt sich aus § 195 BGB. Sie beträgt drei Jahre.
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