BGH Urteil zum Umfang der Rechteeinräumung bei Fotos, die ein KFZ-Sachverständiger für einen Auftraggeber im Rahmen eines Gutachtenauftrags erstellt hat

von Rechtsanwalt Fabian Laucken


Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen. (BGH, Urteil vom 29.4.2010 – Az. I ZR 68/08)

I ZR 68/08

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Sachverständiger für Kraftfahrzeuge. Er erstellte im Auftrag der Eigentümerin eines Fahrzeugs, das einen Unfall erlitten hatte, ein Gutachten über die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Unfallfahrzeugs. Er reichte das Gutachten, wie mit der Auftraggeberin vereinbart, bei der Beklagten als dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein. Bestandteil des Gutachtens sind Lichtbilder des Unfallfahrzeugs. Ein Mitarbeiter des Klägers hat die Fotografien angefertigt und dem Kläger sämtliche Nutzungsrechte daran eingeräumt. Die Beklagte stellte vier dieser Lichtbilder, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hatte, zusammen mit den Fahrzeugdaten vom 18. bis zum 20. September 2006 in eine Fahrzeug-Restwertbörse im Internet ein.

Die Beklagte meint, die zur Veröffentlichung der Fotografien in der Restwertbörse erforderlichen Nutzungsrechte seien ihr zumindest stillschweigend eingeräumt worden. Es sei allen Beteiligten bekannt, dass Sachversicherer von ihnen versicherte Unfallfahrzeuge üblicherweise unter Einschaltung von Restwertbörsen begutachteten und verwerteten.

Der Kläger sah demgegenüber eine Urheberrechtsverletzung in der Veröffentlichung und nahm die Beklagte gerichtlich in Anspruch. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung des Klägers nun letztinstanzlich bestätigt.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat zunächst festgestellt, dass die Fotografien aus dem Gutachten des Klägers gemäß § 72 UrhG als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sind und der Kläger die Nutzungsrechte an diesen Fotografien von seinem Mitarbeiter eingeräumt hat. Durch das Einstellen in das Internet habe die Beklagte die Fotos im Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) öffentlich zugänglich gemacht und damit in das dem Lichtbildner nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG zustehende ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, widerrechtlich eingegriffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinem Auftraggeber oder dem Beklagten die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos eingeräumt habe. Hierzu führt das Gericht aus:

„Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages - wie hier - nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind.“

Der Zweck des Vertrages habe hier in der Erstellung eines Gutachtens durch den Kläger gelegen, das seine Auftraggeberin gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche verwenden könne. Der Geschädigte und der Sachverständige seien nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gegenüber nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwerts den Kaufpreis zu berücksichtigen, der für das unfallbeschädigte Fahrzeug in einer Restwertbörse im Internet geboten wird. Es könne daher nicht angenommen werden, der Kläger habe seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der im Gutachten enthaltenen Fotografien in Internet-Restwertbörsen einräumen wollen, damit diese das Recht ihrerseits der Beklagten verschaffen könne.

Beraterhinweis:

Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung. Sie zeigt einmal mehr, dass bei der Einräumung von Nutzungsrechten große Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung geboten ist und insbesondere auch im Interesse des Lizenznehmers möglichst konkret geregelt werden sollte, welche Rechte im Einzelnen eingeräumt werden. Fehlt – wie im entschiedenen Fall – eine solche vertragliche Regelung ist auf § 31 Abs. 5 UrhG zurück zu greifen. Diese Vorschrift besagt:

„Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“

Die Norm dient dem Schutz des Urhebers und soll ihm eine möglichst weitreichende Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke sichern. Sie wird von den Gerichten daher in aller Regel eng ausgelegt. Insbesondere wenn der Vertragszweck unklar oder eine weitgehende Rechteeinräumung – etwa ein kompletter „Buy Out“ – gewollt ist, sollten alle in Betracht kommenden Nutzungsrechte und Nutzungsarten konkret geregelt werden. Die von den Vertragsparteinen oft als sperrig empfundenen umfangreichen Rechteklauseln mit langen Katalogen der eingeräumten Nutzungsrechte haben also durchaus ihre Berechtigung.

Ansprechpartner:

- Fabian Laucken
- Claas Oehler


I ZR 68/08