In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten Ryanair Ltd. hieß es unter anderem:
"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. …"
In der Gebührentabelle der Ryanair waren unter anderem folgende Gebühren vorgesehen:
"Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €
Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €"
Auch die Zahlung per Lastschriftverfahren war daher gebührenpflichtig. Eine Zahlung ohne zusätzliche Gebühren konnte allein bei Verwendung einer Visa Electron-Karte erfolgen. Diese ist jedoch in Deutschland regelmäßig nur gegen eine nicht geringe Gebühr überhaupt erhältlich und wenig verbreitet.
Der klagende Bundesverband sah in diesen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste im Sinne des § 307 BGB. Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 05.11.2008 (Az. 4 O 290/08) die vorliegenden Klauseln über den Ausschluss der Barzahlung für unwirksam, die Gebührenregelung als solche hingegen für wirksam erachtet. Das Kammergericht hat im Rahmen der Berufungsentscheidung vom 30.04.2009 (Az. 23 U 243/08) entgegen gesetzt entschieden und den Ausschluss der Barzahlung für wirksam, hingegen die Gebührenregelung für unwirksam erachtet.
Der Bundesgerichtshof bestätigte in der vorbenannten Entscheidung, deren Begründung im Einzelnen noch nicht vorliegt, das Urteil des Kammergerichts und wies die Revisionen beider Parteien zurück.
Wirksamkeit des Ausschlusses der Barzahlung – keine unangemessene Benachteiligung
Da Ryanair seine Leistungen ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (vgl. § 312b ff. BGB) erbringt, gelangte der Bundesgerichthof wie zuvor schon das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass aufgrund des anzuerkennenden Interesses der Beklagten an einem möglichst rationellen Betriebsablauf die sich aus dem Ausschluss der Barzahlung ergebende Benachteiligung der Kunden nicht als unangemessen anzusehen sei. Eine Barzahlung sei letztlich für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden und der Nachteil für die Kunden nur gering. Das Kammergericht hatte in seiner Entscheidung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1996 (BGH NJW 1996, 988) zudem darauf abgestellt, dass der bargeldlose Zahlungsverkehr inzwischen allgemein verbreitet und üblich sei, insbesondere wenn es sich – wie hier – nicht um ein so genanntes Ladengeschäft handelt.
Unwirksamkeit der Gebührenregelung
Zu einem anderen Ergebnis kam der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Wirksamkeit der Gebührenregelung. Diese sei sowohl mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteilige zudem die jeweiligen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Es stelle einen wesentlichen Grundgedanken der (in der Pressemitteilung nicht näher genannten) gesetzlichen Regelung dar, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.
Der Anbieter muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofes seinen Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten. Eine zusätzliche Gebühr darf er hierfür nicht verlangen. Die von Ryanair gebührenfrei angebotene Zahlung per VISA-Electron-Card sei hierfür nicht ausreichend. Eine nähere Begründung hierzu enthält die Pressemitteilung nicht. Der Bundesgerichtshof konnte zudem keine besonderen Umstände feststellen, die diese Benachteiligung der Kunden hätte rechtfertigen können. Dies dürfte insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass Ryanair für die Gebühren keine Gegenleistung erbringt. Dem Argument Ryanairs, der Kunde habe hierdurch den Vorteil, bargeldlos zahlen zu können, hatte bereits das Kammergericht anders als das Landgericht Berlin eine Absage erteilt, da Ryanair mit diesem Umstand gleichermaßen eigenen Interessen nachgehe.
Beraterhinweis
Für Anbieter von E-Commerce Plattformen ist das Urteil typischer Weise hinsichtlich beider Aspekte relevant. Zum einen wird vom Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des Ausschlusses der Bargeldzahlung bestätigt. Diese Erkenntnis mag zunächst trivial erscheinen, da der Ausschluss einer Bargeldzahlung dem Fernabsatzgeschäft gerade immanent ist. Allerdings war das Landgericht Berlin hier immerhin zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt. Daneben sind diese Anbieter gehalten, ihren Kunden jedenfalls ein gängiges Zahlungsmittel gebührenfrei anzubieten. Im Umkehrschluss dürfte dem Urteil aber auch zu entnehmen sein, dass die weiteren Zahlungsarten durchaus nur gegen Zahlung einer (angemessenen) Gebühr angeboten werden können.