Die Rechtmäßigkeit des Lokführerstreiks


Das Recht zum Arbeitskampf ist in Art. 9 Abs. 3 GG im Rahmen der Tarifautonomie erwähnt. Auch wenn das GG den Streik schützt, ist er doch gewissen Regeln unterworfen. In diesem Artikel soll kurz und prägnant untersucht werden, ob die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) diese hinreichend beachtet oder ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 8.8.2007 – 13 Ga 65/07 zum vorläufigen Streikverbot greift.

Sachverhalt

Die GDL will für ihre Lokführer und Zugbegleiter eine Lohnerhöhung von 31 % und einen eigenen Tarifvertrag erstreiten. Die Deutsche Bahn AG (DB) hat aber jedoch schon mit den Gewerkschaften Transnet und GDBA einen Tarifvertrag geschlossen, der für alle Angestellten der Bahn gelten soll.

Gründe

Der Abschluss eines Tarifvertrages mit der GDL könnte gegen den Grundsatz der Tarifeinheit verstoßen. Dieser besagt, dass auf ein Arbeitsverhältnis und ein Unternehmen nur ein Tarifvertrag anwendbar sein soll. Auf der anderen Seite wirft die Begründung des Urteils des ArbG Nürnberg weitere Fragen auf. Denn dass durch einen Streik dem Unternehmen und möglicherweise der gesamten Volkswirtschaft große Schäden drohen, konnte das Streikrecht zumindest bisher nicht auf diese Weise einschränken.

Die übrigen mit dem Streit befassten Gericht entschieden unterschiedlich:Das ArbG Mainz hatte am 31.7.2007 - 4 Ga 24/07 einen Streik noch erlaubt. Das ArbG Düsseldorf hatte am 7.8.2007 - 11 Ga 74/07 hingegen ein Streikverbot ausgesprochen. Vor dem ArbG Frankfurt/Main wurde am 6.8.2007 - 12 Ga 145/07 ein Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass auf Streiks bei Autozügen verzichtet werden soll. Und das ArbG Chemnitz untersagte am 8.8.2007 - 7 Ga 16/07 auf Antrag der Konzerntochter DB Regio sogar bundesweit Streiks im Regionalverkehr.

Rechtliche Lösungsansätze beim Streikrecht hinsichtlich der Frage der Tarifeinheit gehen teilweise weit auseinander. Eine Ansicht geht davon aus, dass der Grundsatz der Tarifeinheit nicht mehr lange bestehen wird. Diese Ansicht befürwortet eine Begrenzung des Streikrechts. Dabei richtet sich das Hauptaugenmerk auf den Fall, dass sich zwei ungleiche Kontrahenten gegenüberstehen, von denen der eine dem anderen etwas abpresst. Es müsste die Kampfparität teilweise neu definiert werden, um allzu ungleiche Arbeitskämpfe von Anfang an zu vermeiden.

Eine andere Ansicht sieht in der Verhältnismäßigkeitsprüfung einen Lösungsansatz.Forderungen, die einem Arbeitgeber vorschreiben, einem Teil seiner Arbeitnehmer deutlich höhere Löhne zu zahlen, könnte als unverhältnismäßig und der Streik als rechtswidrig beurteilt werden, wenn es dem Unternehmer wirtschaftlich unmöglich ist, die Löhne für alle entsprechend anzupassen.

Eine Schlichtung des aktuellen Streits zwischen der GDL und der DB und die Beseitigung der Rechtsunsicherheit können wohl in Zukunft nur höchstrichterlich geklärt werden.

Ansprechpartner:

- Ivailo Ziegenhagen
-Michael Pflug