Stand:
November 2007
Stand:
November 2007
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen
Der BAG (Urteil des 2. Senats vom 8.11.2007 – 2 AZR 325/06) stellt fest, dass kein „Verbrauch“ der Zustimmung des Integrationsamtes bei mehrfacher Kündigung eines Schwerbehinderten eintritt.
Stand:
November 2007
Klagefrist von drei Wochen gilt auch für die außerordentliche Kündigung in der sechsmonatigen Probezeit
Mit Urteil vom 28.6.2007 – 6 AZR 873/06 hat das BAG seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage aufgegeben. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 S.2, § 4 S.1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben.
Stand:
Oktober 2007
Die Rechtmäßigkeit des Lokführerstreiks
Das Recht zum Arbeitskampf ist in Art. 9 Abs. 3 GG im Rahmen der Tarifautonomie erwähnt. Auch wenn das GG den Streik schützt, ist er doch gewissen Regeln unterworfen. In diesem Artikel soll kurz und prägnant untersucht werden, ob die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) diese hinreichend beachtet oder ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 8.8.2007 – 13 Ga 65/07 zum vorläufigen Streikverbot greift.
Stand:
Oktober 2007
Stand:
Oktober 2007
Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks
Der BAG (Urteil des 1. Senats vom 19.6.2007 – 1 AZR 396/06) stellt erneut fest, dass gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfes dienen, der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften unterfallen. Weiterhin manifestiert das BAG abermals, welche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks gestellt werden müssen.
Stand:
Oktober 2007
Stand:
Oktober 2007
Stand:
Juni 2007
LAG Baden-Württemberg: Kündigung eines älteren Arbeitnehmers
Die beharrliche Weigerung Arbeitsanweisungen durchzuführen, stellt einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB dar und berechtigt zur fristlosen Kündigung. Dem steht grundsätzlich auch nicht ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung für ältere Arbeitnehmer entgegen. (LAG Baden-Württemberg: 14.11.2006, 1 Sa 1/06)
Stand:
Februar 2007